Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 20 Sonderformen der Netznutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.