Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 89e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.