Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Brandenburg, 13.08.2019 – 6 U 102/19, 17 U 1/18 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 26 Sch 10/18Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.