Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/31b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 19 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
09.07.2021 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.