Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2012 – EnZR 105/10Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 – 37 O 38/10
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 – 37 O 34/10 (Kart.)
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2010 – 11 U 31/09 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.03.2020 – 2 U 82/19
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- OLG Düsseldorf, 31.10.2018 – 2 U 2/17 (Kart)
20 Entscheidungen zu § 111 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-1 (1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-3 (3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.