Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 125 Selbstreinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2739 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 2739
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