Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 101 Konzessionsgeber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Konzessionsgeber sind
1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.