Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 20
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.