Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 121
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121?asof=2019-08-15#abs-1 (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121?asof=2019-08-15#abs-2 (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/121?asof=2019-08-15#abs-3 (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.