Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme
Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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