Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

GVFG

§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9#abs-1 (1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

1.
der geförderten Vorhaben,
2.
der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
3.
der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
4.
der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/9#abs-2 (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.

§ 8 § 10