Art 53 Schutzniveau
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13Recht auf Vergessen I - Grundrechte des GG als primärer Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anwendung von unionsrechtlich teilharmonisiertem Fachrecht (hier: datenschutzrechtliches Medienprivileg) - Zur Reichweite des Schutzes der äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Gefährdungen durch die Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen als Teil öffentlicher Kommunikation in einem Online-PressearchivZitiert von 80
- BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17Recht auf Vergessen II - Unionsgrundrechte als Kontrollmaßstab hinsichtlich der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Fachrechts - umfassender Grundrechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst ggf auch Gewährleistungen der Unionsgrundrechte - hier: Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber - Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten der Betroffenen nach Art 7 u 8 GrCh (juris: EUGrdRCh), unternehmerischer Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art 16 EUGrdRCh), Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters sowie Informationsinteressen der InternetnutzerZitiert von 70
- BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG - Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle - Schuldgrundsatz als Teil der VerfassungsidentitätZitiert von 62
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 23.50597Zitiert von 4
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 22.50479Rechtswidrigkeit einer Dublin-Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG München, 17.06.2022 – M 10 S 22.50244Zitiert von 6
6 Entscheidungen zu Art 53 GRCh →
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Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.