Art 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-2 (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/15#abs-3 (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu Art 15 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 07.07.2021 – 8 K 424/21.TR
- BVerwG, 05.12.2019 – 3 C 17/18Lehrberechtigung TRI(H) und Prüferberechtigung TRE(H) nicht bei Privatpilotenlizenz PPL(H)
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16.01.2023 – AGH I ZU 12/2021 (I-39), AGH I ZU 12/21 (I-39)
- VG Frankfurt am Main, 15.07.2013 – 9 L 2184/13.FZitiert von 4
- BAG, 27.01.2016 – 5 AZR 263/15 (A)Verbot der Altersdiskriminierung - Berufsfreiheit
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 – 6 K 421/21.WIZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.12.2025 – 4 L 1271/25.NW
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.