Art 3 Recht auf Unversehrtheit
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 26.07.2017 – 13 K 5412/15Luftreinhalteplanung: Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 20.04.2022 – 2 BvR 1713/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Absehen von der Vorlage ungeklärter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Betroffenen im Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 93
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5/22Zitiert von 3
- VG München, 29.08.2022 – M 10 S7 22.50445
- VG Karlsruhe, 12.07.2021 – A 19 K 9993/17Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung bei Entgegenstehen des Kindeswohls wegen einer Autismus-Spektrum-Störung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.06.2026 – 1 K 4911/25.A
- VG Stuttgart, 05.02.2026 – 6 K 868/26Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/3#abs-1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/3#abs-2 (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.