Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 81a Fachgespräche
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/81a#abs-1 (1) Ein Ausschuss kann im Rahmen des Selbstbefassungsrechts nach § 75 Absatz 1 Satz 2 beschließen, eine oder mehrere Personen zu einem Fachgespräch einzuladen. Verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen werden nicht als Fachgespräch durchgeführt. Gleiches gilt für die Beratung von überwiesenen Vorlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/81a#abs-2 (2) Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/81a#abs-3 (3) Für Sachverständige gilt § 81 Absatz 6.