Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 82 Anwesenheitspflicht, Zutrittsrecht und Worterteilung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/82#abs-1 (1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/82#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/82#abs-3 (3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die oder der Vorsitzende kann ihnen das Wort erteilen. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ihnen das Wort zu erteilen.