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§ 81a GOLT (Brandenburg) — Fachgespräche

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Ausschuss kann im Rahmen des Selbstbefassungsrechts nach § 75 Absatz 1 Satz 2 beschließen, eine oder mehrere Personen zu einem Fachgespräch einzuladen. Verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen werden nicht als Fachgespräch durchgeführt. Gleiches gilt für die Beratung von überwiesenen Vorlagen.

(2) Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(3) Für Sachverständige gilt § 81 Absatz 6.