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# § 81a GOLT (Brandenburg) — Fachgespräche

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Ausschuss kann im Rahmen des Selbstbefassungsrechts nach § 75 Absatz 1 Satz 2 beschließen, eine oder mehrere Personen zu einem Fachgespräch einzuladen. Verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen werden nicht als Fachgespräch durchgeführt. Gleiches gilt für die Beratung von überwiesenen Vorlagen.

(2) Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(3) Für Sachverständige gilt § 81 Absatz 6.

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Zitiervorschlag: § 81a GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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