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GOLT

§ 75 Aufgaben der Ausschüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/75#abs-1 (1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten. Empfehlungen im Sinne von Satz 2 sind Anträge und Entschließungsanträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/75#abs-2 (2) Der Hauptausschuss ist federführend zuständig für Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/75#abs-3 (3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages muss bei Gesetzentwürfen und Anträgen spätestens sechs Monate nach der Überweisung Bericht erstattet oder ein schriftlicher Zwischenbericht gegeben werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, gibt er ihn an den Landtag zurück.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/75#abs-4 (4) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen zum Verfahren für die Plenarsitzungen sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/75#abs-5 (5) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Beratungen der Ausschüsse sowie die Durchführung der Beschlüsse.

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