Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77a#abs-1 (1) Sitzungen der Ausschüsse können ausnahmsweise abweichend von § 77 Absatz 6 unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellter Videokonferenztechnik stattfinden, sofern nicht im Rahmen der Benehmensherstellung über die Tagesordnung ein Drittel der Mitglieder widerspricht. Satz 1 gilt nicht für Sitzungen im Sinne der §§ 80a und 80b, Sitzungen des Petitionsausschusses und von Untersuchungsausschüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77a#abs-2 (2) Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77a#abs-3 (3) Sind alle oder einzelne Mitglieder zugeschaltet, wird namentlich abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; geheime Wahlen werden entsprechend § 103 Absatz 2, 3 und 5 durchgeführt.