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# § 77a GOLT (Brandenburg) — Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sitzungen der Ausschüsse können ausnahmsweise abweichend von § 77 Absatz 6 unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellter Videokonferenztechnik stattfinden, sofern nicht im Rahmen der Benehmensherstellung über die Tagesordnung ein Drittel der Mitglieder widerspricht. Satz 1 gilt nicht für Sitzungen im Sinne der §§ 80a und 80b, Sitzungen des Petitionsausschusses und von Untersuchungsausschüssen.

(2) Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Geschäftsordnung.

(3) Sind alle oder einzelne Mitglieder zugeschaltet, wird namentlich abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; geheime Wahlen werden entsprechend § 103 Absatz 2, 3 und 5 durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 77a GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77a

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