Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 77 Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Vor-Ort-Termine, Pressekonferenzen der Ausschüsse
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses lädt unter Angabe von Ort und Zeit nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes zur Ausschusssitzung ein. Sie oder er erstellt den Entwurf der Tagesordnung nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 im Benehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende verteilt die Einladung mit dem Entwurf der Tagesordnung an die Mitglieder des Ausschusses, die Präsidentin oder den Präsidenten, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Satz 3 in der Regel spätestens am dritten Tag vor der Sitzung übermittelt werden. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages. Für die konstituierende Ausschusssitzung stellt die Präsidentin oder der Präsident das Benehmen her und lädt zur Ausschusssitzung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-2 (2) Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Der Ausschuss kann die Tagesordnung jederzeit ändern; nicht bereits im Entwurf enthaltene Beratungsgegenstände können jedoch nur auf die Tagesordnung genommen werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-3 (3) Gesetzentwürfe, Sachanträge und Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9 § 5 eingebracht und verteilt. Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen spätestens am dritten Tag vor der Sitzung eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-4 (4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies gemäß Anlage 9 § 5 unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-5 (5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-6 (6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-7 (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1 können Ausschüsse im Einzelfall auswärtige Termine zur Inaugenscheinnahme durchführen (Vor-Ort-Termine), die im Zuge einer nachfolgenden Ausschusssitzung ausgewertet werden. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Durchführung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/77#abs-8 (8) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit und die Medien über seine Arbeit unterrichten. An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Landtages, soweit sie Mitglied in diesem Ausschuss sind. Über den Inhalt seiner Presseerklärungen beschließt der Ausschuss. Die Presseerklärung muss auch die Ansichten der Minderheiten wiedergeben.