Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 103 Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/103#abs-1 (1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/103#abs-2 (2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage gemäß Anlage 9 § 5 zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/103#abs-3 (3) Rückäußerungen haben gemäß Anlage 9 § 5 zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/103#abs-4 (4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/103#abs-5 (5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses.
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