Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 77b Gebärdensprachdolmetschung
Stand: 30.07.2026
Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet werden. Das Präsidium legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.