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Art 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-1 (1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-2 (2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-3 (3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.

Art 47a Art 49