Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-1 (1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-2 (2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/48#abs-3 (3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 48 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 10.07.2024 – 4 ZB 23.1795Zitiert von 3
- VG Augsburg, 16.10.2023 – Au 7 K 20.2855
- VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633
- VG Bayreuth, 05.05.2022 – B 9 K 20.647Zitiert von 2
- VGH Bayern, 07.04.2021 – 4 CE 21.601Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.