Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 30 Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-1 (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-2 (2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-3 (3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 30 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 01.02.2022 – RN 6 K 20.420Zitiert von 1
- VG München, 08.03.2024 – M 7 E 24.593Zitiert von 1
- VG Augsburg, 16.10.2023 – Au 7 K 20.2855
- VG Bayreuth, 27.08.2020 – B 9 E 20.658
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.