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Art 30 Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-1 (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-2 (2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/30#abs-3 (3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

Art 29 Art 31