Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.