# § 24 GNotKG — Kostenhaftung der Erben

Gerichts- und Notarkostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

- 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;

- 2. über die Nachlasssicherung;

- 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;

- 4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;

- 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;

- 6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;

- 7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;

- 8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie

- 9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 24 GNotKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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