Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

§ 130 § 132