Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.