Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/81?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/81?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

←§ 68 →§ 70