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§ 81 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.