Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/81?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/81?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/81?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

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