Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 68 Prüfungsamt

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/68#abs-1 (1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/68#abs-2 (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/68#abs-3 (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

§ 67a § 69