Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 63 Verteilung und Inhalt der Module
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
| Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns |
| Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei |
| Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit |
| Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität |
| Modul 5 | Begleitende Berufspraxis |
| Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit |
| Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität |
| Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
| Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-2 (2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 63 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
-
01.04.2022 in Kraft
§ 63 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.