Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

Modul 1Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4Ausgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität
Modul 5Begleitende Berufspraxis
Modul 6Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-2 (2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

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