Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 63 Verteilung und Inhalt der Module
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
| Modul | Inhalt | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
| 2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit – Basis |
| 3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis |
| 4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis |
| 5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
| 6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
| 7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
| 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität“ |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63#abs-2 (2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63#abs-3 (3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/63#abs-4 (4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 63 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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01.04.2022 in Kraft
§ 63 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.