Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis

Bund2 Fassungen

Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

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