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§ 34 GKrimDVDV 2020 — Betreuung bei Anfertigung der Thesis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.