Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/34#abs-1 (1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/34#abs-2 (2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.

§ 33 § 35