Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-1 (1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-2 (2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:

1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-3 (3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-4 (4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-5 (5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 25 § 27