Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-1 (1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-2 (2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-3 (3) Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-4 (4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/26#abs-5 (5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.