Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.

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