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§ 100 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

1.
„Polizeiliches Situations- und Einsatztraining“,
2.
Dienstkunde und
3.
„Polizeirelevantes Englisch“.

(3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.