Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/90#abs-1 (1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/90#abs-2 (2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind

1.
die Klausuren der Modulprüfungen,
2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/90#abs-3 (3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/90#abs-4 (4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

§ 89 § 91