Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,
2.
Dienstkunde und
3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-3 (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.

§ 99 § 101