Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/100#abs-3 (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 100 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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01.04.2022 in Kraft
§ 100 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.