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GKGBbg

§ 11 Mitgliedschaft im Zweckverband

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/11#abs-1 (1) Neben den kommunalen Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 können auch der Bund, die Länder der Bundesrepublik Deutschland und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/11#abs-2 (2) Sind neben Kommunen weitere Personen nach Absatz 1 Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung nicht erreichen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/11#abs-3 (3) Die Verbandssatzung kann eine befristete Mitgliedschaft einzelner oder aller Mitglieder vorsehen.

§ 10 § 12