Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 6 Beteiligte
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/6#abs-1 (1) Neben Kommunen können
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
natürliche Personen oder
juristische Personen des Privatrechts
an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/6#abs-2 (2) Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen.