Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 6 Beteiligte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/6#abs-1 (1) Neben Kommunen können

andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

natürliche Personen oder

juristische Personen des Privatrechts

an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/6#abs-2 (2) Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen.

§ 5 § 7