Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 4 Arbeitsgemeinschaft
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/4#abs-1 (1) Kommunen können aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/4#abs-2 (2) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Mitglieder Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen und die Tätigkeit von Einrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen der Mitglieder aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten, andere Formen kommunaler Zusammenarbeit vorzubereiten oder die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/4#abs-3 (3) Durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden die Mitglieder nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/4#abs-4 (4) In dem Vertrag über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der Vertrag wird mit seinem Abschluss wirksam. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.