Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 108 Grundsatz

Stand: 30.07.2026

Brandenburg4 Entscheidungen

Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

§ 107 § 109