Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 108 Grundsatz
Stand: 30.07.2026
Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 108 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- VG Cottbus, 31.03.2023 – 1 K 63/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.