Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 108 Grundsatz
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 4
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- VG Cottbus, 31.03.2023 – 1 K 63/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
4 Entscheidungen zu § 108 BbgKVerf →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.