Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 17 Organe
Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsversammlung und
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).
Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 GKGBbg →
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