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§ 17 GKGBbg (Brandenburg) — Organe

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Organe des Zweckverbandes sind

die Verbandsversammlung und

die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).

Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen.