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GKGBbg

§ 16 Vermögensübertragung und Ausgleich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/16#abs-1 (1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten Vereinbarungen abschließen über

die Übertragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände und der mit der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen,

den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/16#abs-2 (2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und den Ausgleich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid regeln. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.

§ 15 § 17